Vereinssatzung

Die Satzung vom Bahrenfelder Sportverein von 1919 e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen Bahrenfelder Sportverein von 1919 e.V., nachfolgend BSV 19 bezeichnet.

Er wurde am 15. Februar 1919 gegründet und am 1. April 1933 aufgelöst. Die Wiedergründung erfolgte am 15. Dezember 1945.

Der BSV 19 hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Nr. 69 VR / 4338 eingetragen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 2

Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.

 § 3

Der BSV19 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von Aktivitäten wie Übungen, Training und Wettkampf in den unterschiedlichsten Sportarten.

Voraussetzung ist, dass sich die einzelnen Abteilungen durch ihre Beiträge oder sonstige Einnahmen selbst finanzieren können.

Über eine zeitlich begrenzte Förderung einer neu zu gründenden Abteilung entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Förderzeit darf 3 Jahre nicht überschreiten.

 § 4

Der BSV19 ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 5

Der BSV 19 ist Mitglied des Hamburger Sportbundes (HSB) und der zuständigen Fachverbände seiner einzelnen Abteilungen.

§ 6

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Mitglied kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

§ 8

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.

Der Antragsteller ist verpflichtet, Mitgliedschaften in anderen Sportvereinen in seinen Aufnahmevertrag anzugeben.

Für die Aufnahme ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.

 § 9

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Ehrenvorstandes einzelne Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 § 10

Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des BSV 19 und der Verbände, denen Verein und Abteilungen angehören.

Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

§ 11

Beim Vorstand des BSV 19 wird eine Kartei über sämtliche Mitglieder geführt.

Desgleichen haben die einzelnen Abteilungen eine Kartei über ihre Mitglieder zu führen, aus der sich die Höhe der Beiträge jedes einzelnen Mitgliedes entnehmen lässt.

Die jeweiligen Aufnahmegebühren und die Mitgliederbeiträge werden jeweils für das laufende Geschäftsjahr von der Abteilungsversammlung festgelegt.

Etwaige Beitragserhöhungen treten mit Beginn des Quartals in Kraft, nach dem die Beitragserhöhung beschlossen wurde.

Über Beitragserhöhungen entscheidet der Abteilungsvorstand allein.

Die Abteilungen führen für jedes Mitglied einen vom Vereinsvorstand beschlossenen Beitrag an die Vereinskasse ab. Die Abteilungsleitungen werden vor einer Beschlussfassung beratend gehört.

§ 12

Beiträge, Abgaben und Nenngelder, die an die Fachverbände entrichtet werden müssen, werden durch die einzelnen Abteilungen bezahlt.

Abgaben an den HSB bezahlt der BSV 19 unter anteiliger Erstattung durch die Abteilungen.

 § 13

Jedes Vereinsmitglied ist gegen Sportunfälle durch die Sportunfall-Versicherung des HSB versichert, deren jeweils neuester Stand ihrer Versicherungsrichtlinien Gültigkeit haben.

 § 14

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Recht und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Austritt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.

Die Beitragszahlen sind bis zum Ende des Geschäftsjahres fortzusetzen.

Die Streichung eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 1 (ein) Jahr in Rückstand ist.

Rückständige Beiträge müssen in jedem Fall entrichtet werden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem BSV 19 nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 15

Der BSV 19 verwaltet sich ehrenamtlich.

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand.

Der Verein hat außerdem einen Ehrenvorstand.

§ 16

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.

Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Aufgaben und Ziele des Vereins. Ihr obliegt die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes, der Rechnungsprüfer und des Ehrenvorstandes sowie die Bestätigung der gewählten Abteilungsleiter. a) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt. b) Alle übrigen Amtsträger werden jährlich gewählt, Wiederwahl ist zulässig, soweit die Satzung nicht anderes aussagt. c) Alle Amtsträger müssen ihre Ämter niederlegen, wenn ihnen die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzieht. d) Die Amtsträger müssen Mitglied einer Abteilung des BSV 19 sein.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

Mitgliederversammlungen, insbesondere die Jahreshauptversammlung, müssen den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben werden.

Über Anträge auf zusätzliche Punkte der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in wesentlichen Zügen den Ablauf der Versammlung (Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse) wiedergibt. Die Niederschrift wird auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung verlesen.

§ 17

Der Vereinsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, Vereinsjugendwart sowie zwei Beisitzern.

Der BSV 19 wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur anwesende Mitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird vom Vorstand in Abstimmung mit den Abteilungsvorständen und dem Ehrenvorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt. Beim Ausscheiden des Vereinsvorsitzenden oder mehrerer Vereinsvorstandsmitglieder muss eine Ergänzungswahl auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung stattfinden.

 § 18

Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des BSV 19.

Der Schatzmeister erledigt alle Aufgaben, die sich aus der Führung der Kasse des BSV 19 ergeben. Ausgaben von über 250 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des allgemeinen Schriftverkehrs sowie die Anfertigung der Niederschrift über die Mitgliederversammlung.

Der Vereinsjugendwart überwacht die Betreuung der Jugendlichen und ist verantwortlich für die Förderung der Jugendarbeit.

Fragen, die nach Ermessen des Vereinsvorstandes besondere Bedeutung haben, werden vom Vereinsvorstand unter beratender Hinzuziehung der Abteilungsleiter und des Ehrenvorstandes entschieden.

 

§ 19

Der Ehrenvorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören müssen.

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl einzelner Mitglieder ist möglich.

Der Ehrenvorstand soll den Vorstand in allen wirtschaftlichen Fragen beraten.

Der Ehrenvorstand ist in folgenden Fällen anzuhören:
a) Vor Abschluss von langfristigen Miet-, Pacht- oder Dienstverträgen.
b) Bei Einrichtung neuer Abteilungen oder Auflösung bestehender Einrichtungen.
c) Im Falle der Streichung oder Ausschluss eines Mitgliedes.

Dem Ehrenvorstand obliegt darüber hinaus die Schlichtung von Unstimmigkeiten, insbesondere bei solchen über die Verteilung der an die Vereinskasse abgeführten Gelder.

Der Ehrenvorstand kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Sofern der BSV 19 einen Ehrenvorsitzenden hat, so ist dieser Vorsitzender des Ehrenvorstands.

§ 20

Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des BSV 19 und die seiner Abteilungen sowie die Karteien nach Ende des Geschäftsjahres zu prüfen.

Die 3 Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl kann dreimal erfolgen.

§ 21

Die Abteilungsvorstände werden auf der jährlich vor der Jahreshauptversammlung stattfindenden Abteilungsversammlung gewählt. Sie müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres ein Mitglied aus, so ergänzen sich die Vorstände selbst. Bei Ausscheiden eines Abteilungsleiters oder mehrerer Vorstandsmitglieder einer Abteilung muss eine Ergänzungswahl stattfinden.

§ 22

Die Abteilungsvorstände setzen sich aus dem Abteilungsleiter, den Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammen. Jugendleiter und Schiedsrichterobmänner gehören gleichfalls dem Abteilungsvorstand an.

Den Abteilungsvorständen obliegt die technische und organisatorische Durchführung ihres Spielbetriebes sowie der damit zusammenhängenden Verkehre mit den Fachverbänden.

Sie haben von allen besonderen Vorkommnissen den Vereinsvorstand zu unterrichten und ihn in Streitfällen anzurufen. Weiterhin haben die Abteilungsvorstände die Mitgliederbeiträge pünktlich einzukassieren sowie für eine ordnungsgemäße Kassierung auf sportlichen Veranstaltungen zu sorgen.

Die Abteilungsvorstände können für ihre Abteilungen gesonderte Veranstaltungen (Festlichkeiten) durchführen. Die hieraus erzielten Einnahmen verbleiben den Abteilungen zur Verwendung, ebenso alle den Abteilungen zugedachten Spenden.

Die Abteilungen haben ihre eigene Kasse zu führen. Während der in § 3 Nr. 3 genannten Förderzeit kann die Kasse durch den Schatzmeister mit verwaltet werden. 

§ 23

Bei sportlichen Vergehen sind die Abteilungsvorstände berechtigt, über den Rahmen der Strafgewalt des jeweiligen Fachverbandes hinaus angemessene Strafen zu verhängen. Gegen die Straffestsetzung kann das Mitglied den Ehrenvorstand zur Schlichtung anrufen.

§ 24

Änderungen der Satzung können auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 25

Die Auflösung des BSV 19 kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung beschlussunfähig, wird innerhalb von vier bis sechs Wochen eine neue Versammlung einberufen, die dann beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des BSV 19 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BSV 19 an den Hamburger Sportbund, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.